Verein/Satzung

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Anmerkung: Dies ist die Version, die am 2023-02-14 aus dem Google Dokument entnommen wurde. Sie ist nicht final beschlossen!
Die Nummerierung ist leicht abweichend, die Nummerierung in zweiter Ebene ist im Original mit Buchstaben, hier allerdings mit Ziffern.
Die Seitenzahlen sind hier weggefallen, ebenso das Titelblatt


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am xx. MONAT 2023 gegründete Verein führt den Namen „Hacker- und Makerspace Bingen“. Die Gründung erfolgte in Bingen am Rhein und der Verein hat seinen Sitz in Bingen am Rhein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Eintragung

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.

§ 3 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung sowie Kunst und Kultur in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnik.
  2. Der Verein bietet hierfür Austausch und Weiterbildung zu diesen Themen sowie die zugrunde liegende Technik, ihren Einfluss auf unsere Gesellschaft und die daraus resultierende soziale Verantwortung.
  3. Konkret soll der Vereinszweck unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Veranstaltung und/oder Förderung von regelmäßigen, öffentlichen Treffen
    2. öffentliche Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere Aufklärung über Techniken, Risiken und Gefahren neuer Medien sowie Wahrung von Menschenrechten, Datenschutz sowie Verbraucherschutz
    3. Jugendarbeit und Erwachsenenbildung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik.
    4. Zusammenarbeit mit öffentlichen sowie privaten Bildungseinrichtungen
    5. Kooperation mit gleichgesinnten Vereinigungen (z. B. Freifunk, Linux-User-Group, Amateurfunk)
    6. Durchführung technikbezogener Kunstprojekte und Hilfestellung beim Umgang mit den dazugehörigen Technologien
    7. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder können neben natürlichen Personen auch gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Organisationen werden.
  3. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung und der Zahlung der Aufnahmegebühr.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Quartal bleibt hiervon unberührt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von drei Monate zulässig und muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.
  6. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen und sich an die Vereinsordnung zu halten. Der Vorstand kann in besonderen, begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre aktuelle E-Mail-Adresse sowie ihre postalische Anschrift anzugeben und bei Änderung diese dem Vereinsvorstand gegenüber umgehend mitzuteilen.

§ 7 Ausschluss und Sanktionen

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen oder anderweitig sanktioniert werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden oder anderweitig zu sanktionierenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm, auf dessen Verlangen in Textform, eine Anhörung gewähren.
  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss durch das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang des Beschlusses des Vorstands diesem gegenüber in Textform erklärt werden. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft bzw. bleibt die sonstige Sanktion aufrechterhalten.

§ 8 Beitrag

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge kann der Vorstand im Einzelfall entscheiden, dass die Mitgliedschaft bis zur Entrichtung ruht.
  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen unter anderem:
    1. die Genehmigung des Finanzberichts,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
    4. die Bestellung der Finanzprüfenden,
    5. die Satzungsänderungen,
    6. die Genehmigung der Beitrags- und Vereinsordnung,
    7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
    8. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    10. die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben und die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens neun Tage vor der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent aller Mitglieder, sowie mindestens fünf Mitglieder an der Zahl, anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig, soweit die Frist zur vorherigen, nicht beschlussfähigen Versammlung mindestens zwei Wochen beträgt.
  4. Die Auflösung des Vereins bedürfe zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht durch zwingendes Recht eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
  5. Jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht und das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden.
  6. Abstimmungen finden regelmäßig offen statt. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Finanzprüfenden Personen. Jeder zu besetzende Posten wird einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Mitgliederversammlungen finden am Sitz des Vereins statt.
  9. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.
  10. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal ... Stunden davor, bekannt gegeben.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. erste vorsitzende Person
    2. zweite vorsitzende Person
    3. kassenverwaltenden Person
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ist alleine vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht eines einzelnen Vorstandsmitgliedes wird im Innenverhältnis dahingehend beschränkt, dass diese bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins in Höhe von mehr als 512 Euro je Einzelfall, bei Grundstücksgeschäften, Kreditaufnahmen und Erteilung von Bürgschaften generell verpflichtet ist, zuvor die Zustimmung des Gesamtvorstands einzuholen. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  3. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer ordentliches Mitglied des Vereins ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Sind zwei oder mehr gewählte Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anberaumen.
  4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Die kassenverwaltende Person überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Sie hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt sie unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfenden des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  7. Der Vorstand ist für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Vereinsordnung zuständig. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 12 Finanzprüfung

  1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei finanzprüfende Personen. Der Auftrag der Finanzprüfenden erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf zu prüfen, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand über ihr Prüfungsergebnis und erstatten im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Finanzprüfenden werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Finanzprüfenden dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  4. Die Finanzprüfenden sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Jugendzentrum in Selbstverwaltung „altes Badhaus“ Bingen e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.